FAQ

Patientennutzen

Welche Vorteile hat der Versicherte durch die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung?

Der Patient hat unter den besonders qualifizierten HZV-Hausärzten freie Arztwahl und erhält einen kompetenten Gesundheitslotsen, dessen Behandlung qualitätsgesichert ist und dem aktuellen medizinischen Stand entspricht. Außerdem werden zusätzliche Serviceleistungen, wie mehr Terminmöglichkeiten, Vereinbarung von Terminen bei Fachärzten. Darüber hinaus erhalten Sie zahlreiche Unterstützungen und Betreuungsangebote durch Ihre Hausarztpraxis. Ihr Hausarzt übernimmt für Sie die Koordination Ihrer Behandlungen und Therapien v.a. auch in Absprache mit Ihren Fachärzten. Sie erhalten eine kompetente Betreuung aus einer Hand. Desweitern kann Ihr Hausarzt Ihnen durch die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung ein erweitertes medizinisches Leistungsspektrum in den Bereichen: Herzinsuffizienz, Erkrankungen mit Bedarf für Endoprothetik und Kardiovaskulärem Risiko. anbieten.

Welchen Service übernimmt die Hausarztpraxis für HZV-Versicherte?

  • Abstempeln eines Bonusheftes, sofern Leistungen betroffen sind, die vom Hausarzt erbracht wurden,
  • Überprüfung des Impfstatus,
  • Taggleiche Behandlung von akuten Fällen
  • Vereinbarung von notwendigen Terminen bei Fachärzten und Krankenhäusern durch die Arztpraxis in dringenden Fällen und bei Krankheiten, die absehbar zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit oder Erwerbsminderung führen können,

Erhält der Versicherte zusätzliche Leistungen durch die Teilnahme am HZV-Vertrag?

Zusätzliche medizinische Leistungen, die über den Bereich der Regelversorgung hinausgehen, erhält der Versicherte insbesondere in den Bereichen: Herzinsuffizienz, Erkrankungen mit Bedarf für Endoprothetik und Kardiovaskulärem Risiko.

Wann ist der Hausarzt für die Versicherten in der HZV erreichbar?

Es werden tägliche (Akut)-Sprechstunden (Mo.-Fr.) und eine Früh- oder Abendterminsprechstunde pro Woche (ab 7 Uhr bzw. bis 20 Uhr) oder eine Samstagssprechstunde für Berufstätige angeboten. Durch den geringeren Verwaltungsaufwand des Hausarztes entstehen Zeitreserven, die dem Patienten direkt zugute kommen und eine höhere Zufriedenheit auf beiden Seiten mit sich bringen. Bei vorab vereinbarten Terminen ist die Wartezeit grundsätzlich auf max. 30 Minuten zu begrenzen (längere Wartezeiten können durch Notfälle und unvorhergesehene Umstände entstehen).

Teilnahme des Versicherten

Wer kann an der Hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen?

Teilnehmen können alle Versicherten der beteiligten BKK mit Wohnsitz in Hessen, die sich bei ihrem gewählten HZV-Hausarzt in das „BKK.Mein Hausarzt Hessen“ Programm einschreiben sowie Hausärzte nach § 73 Abs. 1 a SGB V (d. h. auch Kinder- und Jugendärzte) mit Vertragsarztsitz und Kassenzulassung in Hessen .

Welche Teilnahmebedingungen muss der Patient bei der Einschreibung erfüllen?

Teilnahmebedingungen für die Patienten an der HZV sind der Wohnsitz in Hessen und eine gültige Versicherung bei einer teilnehmenden BKK. Mit der Teilnahme erklärt der Versicherte eine Bindung von mindestens 12 Monaten an den gewählten HZV-Hausarzt. Während dieser Zeit dürfen Fachärzte nur auf Überweisung des gewählten Hausarztes in Anspruch genommen werden (Ausnahme: Gynäkologen, Kinder- und Augenärzte sowie Notfälle). Hausarztwechsel sind nur aus wichtigem Grund vor Ablauf der 12 Monate zulässig (z. B. Umzug, nachhaltig gestörtes Arzt-Patienten-Verhältnis).

Wo kann sich der Patient in das „BKK.Mein Hausarzt“-Programm einschreiben?

Die Versicherten können die teilnehmenden Hausärzte in ihrer Nähe finden. Selbstverständlich hilft ihre Betriebskrankenkasse gerne bei der Suche. Die Versichertenteilnahme wird in der Praxis über die Vertragssoftware beantragt. Die Versicherten schreiben sich dort bei ihrem gewählten Hausarzt in die HZV ein. Es gibt zwei Formulare, eines erhält der Patient, eines verbleibt beim Hausarzt. Auf beiden Teilnahmeformularen unterschreiben sowohl der Hausarzt als auch der Versicherte. Eine Musterteilnahmeerklärung finden Sie hier.

Ab wann beginnt eine Teilnahme am „BKK.Mein Hausarzt Hessen“-Programm für einen Versicherten?

Die Teilnahme für einen Versicherten beginnt frühestens zum nächsten Quartalsbeginn. Die Einschreibefristen für das jeweils nachfolgende Quartal sind: 1. Februar, 1. Mai, 1. August, 1. November. Der Versicherte erhält von seiner BKK ein Begrüßungsschreiben, in dem auch der Teilnahmebeginn aufgeführt ist.

Entstehen dem Versicherten zusätzliche Kosten durch die Teilnahme?

Für den Versicherten entstehen durch die Teilnahme am „BKK.Mein Hausarzt Hessen“-Programm keine Kosten.

Sind für Patienten, die nicht teilnehmen wollen, Einschränkungen zu befürchten?

Die Versorgung von Versicherten, die nicht teilnehmen wollen, erfolgt weiterhin im Rahmen der bestehenden Regelversorgung. Der Hausarzt rechnet die entsprechenden Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung ab.

Was ändert sich bei den Überweisungen für eingeschriebene Patienten?

Für eingeschriebene Patienten ist die Veränderung minimal. Denn mehr als 90% der Patienten suchen schon jetzt freiwillig den Hausarzt auf, wenn sie eine Überweisung zur fachärztlichen Weiterbehandlung benötigen. In der HZV ist es für alle eingeschriebenen Patienten verpflichtend, sich vor der fachärztlichen Behandlung eine Überweisung vom Hausarzt ausstellen zu lassen (Ausnahme: Gynäkologen und Augenärzte). Selbstverständlich kann der Patient im Notfall ohne Überweisung fachärztlich behandelt werden.

Teilnahme von Kindern und Jugendlichen

Können Kinder und Jugendliche teilnehmen?

Kinder und Jugendliche können ebenso wie Erwachsene am „BKK.Mein Hausarzt Hessen“-Programm teilnehmen. Das Kind oder der Jugendliche bzw. dessen Erziehungsberechtigte wählen einen Hausarzt aus, der ihre Versorgung koordiniert.

Können Kinder, wenn die ganze Familie beim Hausarzt eingeschrieben ist, trotzdem zur Vorsorge oder auch zur Behandlung zum Kinderarzt?

Grundsätzlich verpflichtet sich der Hausarzt, für alle eingeschriebenen Patienten eine dem Alter entsprechende hausärztliche Versorgung zur gewährleisten. Die Vorsorgeuntersuchungen U1 bis U9 sind in der Pauschale enthalten. Kleine operative Eingriffe und primäre Wunderversorgung bei Kindern können als Einzelleistung abgerechnet werden. Dem Hausarzt steht es frei, einen Zielauftrag an einen an der HZV teilnehmenden Kinderarzt zu erteilen.

Ist eine Überweisung an hausärztlich tätige Kinderärzte (oder auch Kinderärzte mit Spezialisierung) möglich?

Ja, der Hausarzt kann für fachärztliche Leistungen (Kinderpneumologie, -kardiologie, -chirurgie etc.), die ein an der HZV teilnehmender Kinderarzt erbringt, einen Zielauftrag ausstellen.

Arztauswahl für den Versicherten

Wird die freie Arztwahl des Patienten eingeschränkt?

Der Versicherte kann sich seinen HZV-Hausarzt frei auswählen, ist dann aber für mindestens 12 Monate an ihn gebunden. Der gewählte Hausarzt kann danach nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewechselt werden (z. B. Umzug des Hausarztes oder des Versicherten, gestörtes Arzt-Patienten-Verhältnis). Nach frühestens 12 Monaten hat der Versicherte die Möglichkeit zur Vertragskündigung oder zum Wechsel seines HZV-Arztes. Die Wahl des Facharztes ist dem Versicherten nach Überweisung durch seinen Hausarzt freigestellt.

Hat ein HZV-Patient mit der Regelversorgung der Kassenärztlichen Vereinigung nichts mehr zu tun?

Der fachärztliche Bereich wird weiterhin über die KV organisiert. Gleiches gilt für den Notfalldienst und für die Inanspruchnahme von Ärzten außerhalb Hessens.

Werden Patienten, die einen anderen Hausarzt als ihren HZV-Hausarzt konsultieren, bei diesem als Privatpatient behandelt?

Nein. Die HZV ist Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und somit der Sachleistungsversorgung. Bei nicht vertragsgemäßer Inanspruchnahme eines anderen Hausarztes außerhalb der HZV übermittelt die KV eine Aufstellung der Leistungen an die BKK. Handelt es sich bei dem anderen Hausarzt ebenfalls um einen HZV-Arzt, wird dies innerhalb der HZV als Behandlung durch einen Vertretungsarzt gewertet. Dieser HZV-Arzt kann dann die Vertreterpauschale im Rahmen der HZV abrechnen – eine Abrechnung über die KV ist nicht möglich.

Was passiert, wenn ein HZV-Versicherter aus Hessen einen Arzt in einem anderen Bundesland aufsucht?

Hier gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Was passiert, wenn ein Patient nicht seinen gewählten Hausarzt bzw. einen Facharzt ohne Überweisung aufsucht?

Der Vertrag erlaubt es dem HZV-Versicherten, Gynäkologen, Kinderärzte und Augenärzte direkt, d. h. auch ohne Überweisung, aufzusuchen. Dies gilt selbstverständlich auch für Notfälle. Wenn der Versicherte durch einen Facharztbesuch ohne Überweisung gegen vertragliche Bestimmungen vorsätzlich verstößt, kann bei wiederholten Verstößen der Ausschluss aus dem „BKK.Mein Hausarzt Hessen“-Programm erfolgen. Regelungen für Vertretungsfälle, z. B. Urlaub des Hausarztes, sind zwischen den Vertragspartnern so festgesetzt, dass den Versicherten keine Nachteile.

Ziele des Vertrages

Was ist das Ziel der Hausarztzentrierten Versorgung?

Das Ziel ist die effektive und effiziente Betreuung der Patienten durch die zentrale Koordinierungs- und Steuerungsfunktion des Hausarztes. Neben dem optimalen Versorgungsmanagement bilden die psychosomatische Betreuung der Patienten und eine bessere Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden Betriebskrankenkassen und dem Hausarzt Schwerpunkte der BKK HZV.

Was sind die gemeinsamen Zielsetzungen der Vertragspartner?

Die Vertragspartner verfolgen die aufgeführten Ziele, für deren Erreichung der Vertrag die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen hat:

  1.  Qualitätsgesicherte und leitlinienorientierte Behandlung;
  2. Hohe Patientenzufriedenheit durch die besondere „Lotsenfunktion“ des Hausarztes und die verbesserten Serviceangebote;
  3. Koordination und Steuerung der gesamten Behandlung durch den Hausarzt;
  4. Sachgerechte Überweisung zum Facharzt und weiteren Leistungserbringern;
  5. Vermeidung von Doppeluntersuchungen;
  6. Rationale Pharmakotherapie;
  7. Verringerung der Anzahl von Arbeitsunfähigkeitstagen durch Verbesserung der Zusammenarbeit;
  8. Steuerung der stationären Behandlung und Vermeidung von Rehospitalisierungen;
  9. Effizienter Einsatz der Ressourcen.

Was versprechen sich die beteiligten Betriebskrankenkassen von der HZV?

Die Betriebskrankenkassen wollen die hausärztliche Versorgung zusammen mit den Vertragspartnern weiterentwickeln. Damit kommen die BKK den Anforderungen des Gesetzgebers im Rahmen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) nach. Durch die HzV sollen die Versorgung durch den Hausarzt auf eine neue Qualitätsebene gehoben und dessen Lotsenfunktion ausgebaut werden. Des Weiteren soll durch das Vermeiden von Über-, Fehl- oder Unterversorgung die Behandlungsqualität gesteigert und unnötige Kosten vermieden werden. Somit schaffen die Betriebskrankenkassen für die teilnehmenden Hausärzte eine attraktive und einfache Vergütungsstruktur und versprechen sich eine bessere Ergebnisqualität, höhere Zufriedenheit von Patienten und Ärzten sowie wirtschaftlich und medizinisch effizientere Handlungsweisen.